Tennis Club Holzminden von 1928 e.V.
Liebgstraße 111
37603 Holzminden
Telefon: +49 170 / 766 2112
E-Mail sport@tc1928.com

Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Tennisclub Holzminden von 1928 e.V. und hat seinen Sitz in Holzminden.

Gründungstag ist der 7. Mai 1928.

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hildesheim unter Nr. VR 150087 eingetragen.

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, den Tennissport zu betreiben und zu seiner Verbreitung beizutragen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung durch die Pflege und Förderung des Breiten- und Leistungssports.

Er erstrebt keinen Gewinn, ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden, Mitglieder erhalten hieraus keine Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Vereinszwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. mit seinen Gliederungen sowie des Niedersächsischen Tennisverbandes e.V. und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.

§4 Rechtsgrundlagen

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden ausschließlich durch die vorliegende Satzung geregelt.

§5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag.

Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben, der sich damit zugleich zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen verpflichtet.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Mitgliedschaft beginnt mit schriftlicher Bestätigung durch den Vorstand. Der Spielbetrieb darf bereits mit Abgabe des Aufnahmeantrags aufgenommen werden, solange kein Widerspruch durch den Vorstand erfolgt.

Die Mitgliedschaft im Verein ist möglich als

  • aktives Mitglied
  • passives Mitglied; die passive Mitgliedschaft berechtigt nicht zur Benutzung der Einrichtungen des Vereins zur sportlichen Betätigung.
  • Ehrenmitglied
  • auswärtiges Mitglied. Die auswärtige Mitgliedschaft berechtigt nur zur Nutzung der vereinseigenen Tennishalle zur sportlichen Betätigung und zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung. Ein Stimmrecht ist damit nicht verbunden.

Auf Antrag kann die passive in eine aktive und eine aktive in eine passive Mitgliedschaft umgewandelt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.

§7 Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden; sie sind nicht zur Beitragsleistung verpflichtet. Der Ehepartner wird in die Sonderregelung Beitragsmitgliederleistung einbezogen

§8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austritts-Erklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 1 Monat einzuhalten ist.

  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die

    Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss über die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise seine Mitgliedspflichten oder allgemein die Interessen oder das Ansehen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Ehrenrates aus dem Verein ausgeschlossen werden. Den Antrag auf Ausschließung eines Mitglieds kann der Vorstand sowie jedes Mitglied über den Vorstand an den Ehrenrat richten. Vor der Beschlussfassung muss der Ehrenrat dem Betroffenen Gelegenheit zu mündlicher oder schriftlicher Stellungnahme innerhalb angemessener Zeit geben. Der Ausschließungsbeschluss ist mit Begründung durch Einschreiben zuzustellen.

§9 Mitgliedsbeiträge

  1. Bei Aufnahme in den Verein kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden, über die der Vorstand entscheidet. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.

  2. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zusätzlich Umlagen erhoben werden. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

  3. Der Vorstand kann in Härtefällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise stunden oder erlassen. Er entscheidet, ob und wie lange die Betreibung von Rückständen erfolgt.

§10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind, soweit sich ihre Rechte und Pflichten nicht aus anderen Bestimmungen der Satzung ergeben, berechtigt,

    1. die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen.

    2. die Tennishalle gegen Bezahlung einer separaten Nutzungsgebühr, über deren Höhe der Vorstand entscheidet, zu nutzen.

    3. an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Ehren rat.

§12 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige, anwesende Mitglied eine Stimme.

Nicht stimmberechtigte Mitglieder haben ein Anhörungsrecht.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands über die Geschäfts- und Kassenführung.

Wahl des Vorstandes, Ehrenrats und der Kassenprüfer.

Festsetzung von Gebühren, Beiträgen und Umlagen.

Ernennung von Ehrenmitgliedern. Im Übrigen kann die Mitgliederversammlung über jede Angelegenheit des Vereins, so weit nicht die Zuständigkeit des Ehrenrats gegeben ist, beschließen.

§13 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder auf elektronischem Wege per E-Mail mit Angabe der Tagesordnung, die der Vorstand festlegt, einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens

folgenden Tag; ein Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist; Familien erhalten nur ein Schreiben.

Die Tagesordnung hat zumindest folgende Punkte zu enthalten:

  1. Rechenschaftsbericht der Vorstandsmitglieder;

  2. Bericht der Kassenprüfer;

  3. Entlastung des Vorstands;

  4. Haushaltsplan;

  5. Wahlen.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die nicht rechtzeitig gestellt sind oder erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Sie ist einzuberufen, wenn 20 v. H. der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen oder das Interesse des Vereins es erfordert.

§15 Beschlussverfahren

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Bei weiteren Verhinderungen wird die Leitung von einem anderen Vorstandsmitglied übernommen, wobei die Reihenfolge nach4 § h46 der Satzung einzuhalten ist. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den

Versammlungsleiter. Für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion kann ein Wahlleiter eingesetzt werden.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Satzungsänderungen ist die Mehrheit von 3/4 der Stimmen der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§16 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Kassenwart
  • einem oder zwei Sportwart(en)
  • einem oder zwei Jugendwart(en)
  • dem Pressewart
  • dem Schriftwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden jeweils allein; wenn sowohl der Vorsitzende als auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert sind, durch den Kassenwart.

§17 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie durch die Satzung nicht einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Vorbereitung des Haushaltsplans, Kassenführung, Erstellung des Jahresberichts

Organisation des Sportbetriebs und des sonstigen Vereinslebens.

In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, insbesondere großer finanzieller Tragweite, soll der Vorstand eine Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

Bei dauernder Verhinderung oder Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand dessen Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch ein geeignetes Mitglied des Vereins besetzen.

§18 Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur geschäftsfähige Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

In geraden Jahren werden der Vorsitzende, der Kassenwart und der (die) Sportwart(e), in ungeraden Jahren der stellvertretende Vorsitzende, der Pressewart, der (die) Schriftwarte sowie der (die) Jugendwart(e) gewählt.

Die Besetzung mehrerer Vorstandsposten mitderselben Person ist nicht zulässig.

§19 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden,

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und diese eingerechnet vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

In wichtigen Angelegenheiten ist immer ein Beschluss herbeizuführen.

§20 Vereinsausschüsse

Zur Durchführung besonderer Aufgaben können von der Mitgliederversammlung Vereinsfachausschüsse auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.

Sie geben sich eine eigene Geschäftsordnung.

§21 Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus dem Ehrenratsvorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, sowie zwei Ersatzmitgliedern.

Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geraden Jahren gewählt.

Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Ehrenratsmitglied.

§22 Aufgaben des Ehrenrats

Der Ehrenrat entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein nach4 §8 Abs. 4 der Satzung, sowie allgemein bh4i Streitigkeiten im Vereinsleben und Satzungsverstößen.

Er wird nur tätig auf Antrag eines Vereinsmitglieds oder des Vorstands.

Kann die Angelegenheit nach Ansicht des Ehrenrats auch durch den Vorstand erledigt werden, kann er den Antragsteller zunächst an diesen verweisen. Gegen die Entscheidung des Vorstands oder sofern dieser nicht innerhalb von sechs Wochen entscheidet, können die Parteien den Ehrenrat erneut anrufen.

Bevor der Ehrenrat in der Sache selbst entscheidet, hat er beide Parteien anzuhören. Die Entscheidung ist schriftlich bekannt zu geben.

Er ist berechtigt:

  • ein Mitglied zu verwarnen;
  • von einem Amt im Verein zu suspendieren; ;
  • bis zu zwei Monate davon auszuschließen, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen;
  • aus dem Verein auszuschließen.

§23 Kassenprüfung

Mindestens einmal jährlich ist von zwei Kassenprüfern gemeinsam eine Kassenprüfung durchzuführen.

In jedem Jahr wird ein Kassenprüfer der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.

Die Kassenprüfer haben das Ergebnis der Prüfung in einem Bericht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§24 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, sofern mindestens 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder, so ist die Abstimmung nach einem Monat zu wiederholen. Die Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§25 Vereinsvermögen

Bei Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt

Holzminden mit der Zweckbestimmung, es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports gemeinnützig zu verwenden.

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